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Pensionskasse

Die Pensionskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die den Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt. Die Pensionskasse ist ein privates Versicherungsunternehmen (vergleichbar: Direkt-versicherung), da gegen Zahlung von Beiträgen Versorgungsleistungen angeboten werden. Eine Pensionskasse übernimmt auch das damit verbundene Versorgungsrisiko. Im Sinne von § 1 Abs. 1 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) unterliegt die Pensionskasse der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Geschäftsgrundlage für die Tätigkeit einer Pensionskasse ist der Geschäftsplan, in dem die Satzung, die

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Versicherungsbedingungen und die so genannten geschäftsplanmäßigen Erklärungen enthalten sind. Der Beitrag, den die Kasse zur Finanzierung der Versorgungsleistungen erhebt, kann vom Arbeitgeber oder den Versorgungsberechtigten selbst gezahlt werden. Die Pensionskasse ist, ähnlich wie die Unterstützungskasse, mit einem Sondervermögen (= Kassenvermögen) ausgestattet, das ausschließlich dem Zweck dient, Versorgungsleistungen zu gewähren. In der Pensionskasse sind alle Zusagearten möglich, demnach eine Leistungszusage, eine beitragsorientierte Leistungszusage oder eine Beitragszusage mit Mindestleistung.

Die staatliche Förderung auf einen Blick
Die steuerliche Behandlung der Beitragszahlung ist wie bei der Direktversicherung geregelt (§ 3 Nr. 63 EStG). die Beitragszahlungen bis zur Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfrei. Bis einschließlich 2008 ist dieser Betrag auch sozialversicherungsfrei. Die späteren Versorgungsleistungen unterliegen in voller Höhe der Besteuerung. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, weitere 1.800 EUR aufzustocken, wenn im laufenden Kalenderjahr keine Beiträge nach § 40b EStG versteuert werden. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, die Beitragsaufwendungen im Rahmen der "Riester-Rente" mit Zulagen oder durch Sonderausgabenabzug fördern zu lassen. Die Beiträge zur Pensionskasse sind im Falle der Förderung nach § 10 a EStG stets aus individuell versteuertem und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegtem Einkommen aufzubringen. Die späteren Versorgungsleistungen unterliegen in voller Höhe der Besteuerung.

Versteuerung der Leistungen
Leistungen aus Pensionskassen sind nach § 22 Nr. 5 EStG als „sonstige Einkünfte“ in voller Höhe steuerpflichtig, wenn die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG gefördert wurden. Wurden die Beiträge aus nicht gefördertem oder pauschal versteuertem Einkommen geleistet, so sind die Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern.

Beiträge zur Pensionskasse im Sozialversicherungsrecht
(SV-Freiheit für Zuwendungen an eine PK nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV)
Die oben aufgeführte steuerrechtliche Behandlung wirkt sich über die ArEV auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung aus, denn steuerfreie Zuwendungen nach § 3  Nr. 63 EStG sind nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, d.h. Sozialversicherungsfreiheit besteht für Zuwendungen an Pensionskassen, soweit diese 2.496 EUR im Jahr 2005 nicht überschreiten und aus einem ersten Dienstverhältnis stammen. Die Sozialversicherungsfreiheit für Entgeltumwandlungen ist bis zum 31.12.2008 be-grenzt. Auch hier gilt, dass max. 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung sozialversicherungsfrei sind. Entgeltumwandlungen zugunsten von Zu-wendungen für eine Pensionskasse sind damit ein legitimes Mittel zur Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen aus Sicht der Arbeitgeber.

Die wichtigsten Vorteile der Pensionskasse für Sie als Arbeitnehmer
Besonderheiten
- Alle Förderwege möglich:
   a) § 3 Nr. 63 EStG (Steuerfreiheit)
   b) § 10a EStG ("Riester" - Förderung)
- Beiträge unterschiedlicher Höhe möglich
- Kapital-, Renten- und Zusatzversicherungen möglich

zu beachten
- Versteuerung der Leistungen als sonst. Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 S. 1 EStG, bei steuerbefreiten
(§ 3 Nr. 63) und Riester-geförderten (§ 10a) Verträgen
- Begrenzung der Dotierung
als Arbeitgeber
Besonderheiten

- Keine Bilanzberührung
- Einfache und kostengünstige Verwaltung
- Sozialabgabenfrei bei Arbeitgeberfinanzierung
- Bei Entgeltumwandlung bis zu 4% der BBG noch bis einschl. 2008 sozialab-gabenfrei
- Keine Zahlung von Beiträgen in den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)
- Flexibilität bei Arbeitgeberwechsel
- Recht auf Entgeltumwandlung wird erfüllt
- Variable Beiträge möglich

zu beachten
- Durch begrenzte Dotierung nur bedingt für Führungskräfte und Leistungsträ-ger geeignet
- Nachgelagerte Leistungsbesteuerung

Vorteile der Pensionskasse
- Auslagerung der biometrischen Risiken und des Renditerisikos vom Unternehmen auf die Pensionskasse
- Kein Bilanzausweis von Versorgungsverpflichtung und –vermögen beim Unternehmen
- Rentenanpassung über Gewinnausschüttung/keine gesonderte Anpassungsverpflichtung durch den Arbeitgeber
- Hohe Transparenz
- Keine Insolvenzsicherungspflicht
- Nachgelagerte Besteuerung
- Steuer- und sozialversicherungsfreie Beiträge in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
- Zusätzlicher Beitrag von 1.800 EUR p.a. steuerfrei, wenn und solange kein Beitrag zu einer Direktversicherung nach § 40b EStG pauschal versteuert werden
- Versorgung junger Mitarbeiter möglich
- Flexible Gestaltung
- Versicherungsvertragliches Verfahren bei Ausscheiden
- private Weiterführung nach Ausscheiden möglich
 

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